Sven Borcherding
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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 03.06.2026

Wirksamer Küchenkauf nur, wenn auf beiden Seiten Klarheit über die wichtigsten Bestandteile der Küche besteht

Auch wenn sich beim Kauf einer Einbauküche Verkäufer und Kunde scheinbar einig sind und der Vertrag unterzeichnet ist: Wirksam ist die Bestellung nur, wenn auf beiden Seiten Klarheit über die wichtigsten Bestandteile der Küche besteht. Bleiben Zweifel, was im Einzelnen gekauft wurde und ist zudem der genaue Preis nicht festgelegt, ist der Vertrag trotz Unterschrift nicht wirksam zustande gekommen. Dies hat das Landgericht Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht (Az. 2 S 132/24).

Eine Frau interessierte sich während sog. Küchenaktionstage eines Möbelhauses für eine Küche. Sie unterschrieb schließlich mehrere Dokumente, darunter auch ein Formular mit der Bezeichnung „Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche“. In der Folge lehnte die Frau jedoch die Lieferung und Bezahlung ab, denn sie habe sich während der Verkaufsveranstaltung überrumpelt gefühlt. Das Möbelhaus verlangte daraufhin ein Viertel des Bestellpreises als Schadensersatz. Nach dessen Auffassung sei eine Küche zu einem Gesamtpreis von mehr als 12.000 Euro verbindlich gekauft worden. Bereits das Amtsgericht Neustadt hatte der Kundin Recht gegeben und die Klage in erster Instanz abgewiesen.

Dem hat sich das Landgericht Frankenthal in dem von dem Möbelhaus angestrengten Berufungsverfahren angeschlossen. Dem Möbelhaus stehe kein Schadensersatz zu, weil ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen sei. Denn über wesentliche Bestandteile der Einbauküche habe man sich nicht geeinigt. So ergebe sich weder aus dem ausgefüllten Vertragsformular, noch aus sonstigen Unterlagen, welche Elektrogeräte genau mitgekauft wurden. Die Bezeichnung „Miele-Set“ oder der Verweis auf Sonderpreislisten sei dafür nicht ausreichend, sondern viel zu ungenau. Auch für den genauen Kaufpreis sei der Verweis auf verwendete Preislisten zu unbestimmt, weil danach bestimmte Ab- oder Zuschläge möglich sein sollten. Zwar müsse nicht jedes einzelne Teil der Einbauküche bezeichnet werden. Der Vertrag müsse den Inhalt aber zumindest in den wesentlichen Punkten festlegen und dürfe keine erheblichen Lücken aufweisen.

Die Berufung wurde nach entsprechendem Hinweis des Landgerichts zurückgenommen; die Entscheidung des Amtsgerichts ist somit rechtskräftig.

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